Rechtsprechung

RS0110463 [nur T1]

Im Falle eines Produktionsfehlers (im Gegensatz zum Konstruktionsfehler) kann aus der Zertifizierung nicht auf eine fehlerfreie Produktion des konkreten Stücks geschlossen werden.

Rechtssatz:

Der in Anspruch Genommene hat bloß als wahrscheinlich darzutun, daß das Produkt zur Zeit, zu der es in Verkehr gebracht worden war, noch nicht den schadenskausalen Fehler hatte. Dieser erleichterte Beweis ist als erbracht anzusehen, wenn das Produkt dem Stand der Technik entsprach und das technische Prüfzeichen einer für die Prüfung anerkannten Anstalt aufwies.

Gericht:
OGH
Geschäftszahl:
6Ob157/98a; 10Ob98/02p
Entscheidung:
22.10.2002
Norm:
PHG §7 Abs2