Rechtsprechung

RS0110522 [T4]:

Weiter Beurteilungsspielraum bei der Berücksichtigung von Verbesserungsaufwand: Bei der angemessenen Berücksichtigung des Verbesserungsaufwandes ist dem Gericht ein weiter Beurteilungsspielraum gegeben. Ein solcher ist auch notwendig, weil sich der andauernde objektive Nutzen der Investition nicht exakt feststellen oder gar berechnen lässt.

Rechtssatz:

Grundsätzlich sind Aufwendungen des Mieters zur Verbesserung des Mietgegenstandes ohne absolute Festlegung eines Zeitraumes, innerhalb dessen sie erfolgt sein müssen, bei der Mietzinsbestimmung angemessen zu berücksichtigen. Maßgebend für das Ausmaß der Berücksichtigung ist, daß die Aufwendungen im maßgebenden Beurteilungszeitpunkt (hier: Entscheidungszeitpunkt) noch von objektivem Nutzen sind.

Gericht:
OGH
Geschäftszahl:
5Ob10/98a; 5Ob11/99z; 5Ob76/99h; 5Ob35/03p; 5Ob209/03a; 8Ob4/11p
Entscheidung:
07.07.1998
Norm:
MRG §12a Abs7
MRG §12a Abs8
MRG §16 Abs1

Entscheidungstexte