Rechtsprechung

RS0110559

Für die Verpfändung verwahrter Wertpapiere durch den Kunden an einen Dritten ist die Anweisung an den Verwahrer erforderlich, die Wertpapiere ab nun auch für den Pfandgläubiger innezuhaben.

Rechtssatz:

Für die Verpfändung verwahrter Wertpapiere durch den Kunden an einen Dritten ist neben dem Pfandbestellungsvertrag und der dinglichen Einigung (Pfandvertrag), die so wie bei der Übereignung direkt zwischen Hinterleger und Pfandgläubiger zustandekommt, als der für die Verpfändung ausreichende Modus die Anweisung an den Verwahrer erforderlich, die Wertpapiere auch für den Pfandnehmer innezuhaben.

Gericht:
OGH
Geschäftszahl:
7Ob75/98z; 6Ob308/00p
Entscheidung:
14.12.2000
Norm:
ABGB §449
ABGB §452 C
ABGB §452 D ABGB § 449 heute ABGB § 449 gültig ab 01.01.1812 ABGB § 452 heute ABGB § 452 gültig ab 01.01.1812 ABGB § 452 heute ABGB § 452 gültig ab 01.01.1812