Rechtsprechung

RS0110562

Bei der Verpfändung von Forderungen des Kunden gegen die Bank ist wegen der Identität von Pfandgläubiger und Drittschuldner eine Verständigung des Letzteren nicht erforderlich, weil das Pfandrecht jedenfalls mit der Entstehung der Forderung als vollzogen angesehen werden muss.

Rechtssatz:

Bei der Verpfändung von Forderungen des Kunden gegen die Bank ist wegen der Identität von Pfandgläubiger und Drittschuldner eine Verständigung des Letzteren nicht erforderlich, weil das Pfandrecht jedenfalls mit der Entstehung der Forderung als vollzogen angesehen werden muss.

Gericht:
OGH
Geschäftszahl:
7Ob75/98z; 3Ob22/08v; 1Ob128/09v
Entscheidung:
06.07.2009
Norm:
ABGB §452 C
AGBKr Pkt23 Abs2 ABGB § 452 heute ABGB § 452 gültig ab 01.01.1812