Es ist kein Tatbestandsmerkmal der nicht dem Ablöseverbot des § 27 Abs 1 Z 1 MRG unterliegenden „echten“ Mietzinsvorauszahlung, dass sie sich im Rahmen des angemessenen (zulässigen) Hauptmietzinses bewegt.
Es ist kein Tatbestandsmerkmal der nicht dem Ablöseverbot des § 27 Abs 1 Z 1 MRG unterliegenden „echten“ Mietzinsvorauszahlung, dass sie sich im Rahmen des angemessenen (zulässigen) Hauptmietzinses bewegt.
Es ist kein Tatbestandsmerkmal der nicht dem Ablöseverbot des § 27 Abs 1 Z 1 MRG unterliegenden "echten" Mietzinsvorauszahlung, daß sie sich im Rahmen des angemessenen (zulässigen) Hauptmietzinses bewegt. Es ist kein Tatbestandsmerkmal der nicht dem Ablöseverbot des Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, MRG unterliegenden "echten" Mietzinsvorauszahlung, daß sie sich im Rahmen des angemessenen (zulässigen) Hauptmietzinses bewegt.
Hauptverband der allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen Österreichs
Doblhoffgasse 3/5, 1010 Wien, Austria
T +43 1 405 45 46
T +43 1 406 32 67
F +43 1 406 11 56
E hauptverband@gerichts-sv.org
W www.gerichts-sv.at
Sie müssen den Inhalt von reCAPTCHA laden, um das Formular abzuschicken. Bitte beachten Sie, dass dabei Daten mit Drittanbietern ausgetauscht werden.
Mehr Informationen