Rechtsprechung

RS0110739

Grundsätzlich ist eine Teileinklagung und spätere Nachforderung von weiterem Schmerzengeld nicht zulässig. Ausnahmsweise kann dies aber zulässig sein, so etwa wenn der erste Prozess vor dem Bezirksgericht geführt wurde und das Begehren somit nicht über 15.000 Euro ausgedehnt werden konnte.

Rechtssatz:

Auch im Prozessrecht begründete "besondere Umstände" können die auf eine Teileinklagung von Schmerzengeld folgende "Nachklage" rechtfertigen. Dies ist dann der Fall, wenn verfahrensrechtliche Vorschriften eine Ausdehnung des zunächst eingeklagten, angesichts der erlittenen Schmerzen aber als zu gering zu beurteilenden Ersatzbetrages verwehren.

Gericht:
OGH
Geschäftszahl:
6Ob204/98p; 2Ob173/01g; 7Ob270/04p; 2Ob130/04p; 2Ob232/07t; 2Ob103/10a; 2Ob44/14f; 2Ob68/18s
Entscheidung:
10.09.1998
Norm:
ABGB §1325 E1
ABGB §1325 E3

Entscheidungstexte