Schadensteilung oder Entfall der Warnpflicht: Untersucht der Bauherr (Werkbesteller) nicht ausreichend oder teilt er das dem Werkunternehmer nicht (mit ausreichender Deutlichkeit) mit, und verletzt auch der Bauunternehmer die allgemeine werkvertragliche Prüfpflicht im Rahmen des § 1168a ABGB, dann ist § 1304 ABGB anzuwenden (Anm.: Schadensteilung). Erlangt der Bauherr (Werkbesteller) die erforderlichen Kenntnisse (Hier: Über die Bodenbeschaffenheit) bereits durch Dritte, dann entfällt die Warnpflicht des Werkunternehmers. Es besteht dann keine Warnpflicht des Unternehmers, wenn der Werkbesteller die erforderlichen Kenntnisse ohnehin bereits hat.