Einstiegsrecht auf den Bestbieter: Wird von einem Bauherrn bei einem Ausschreibungsverfahren zugunsten eines Mitbewerbers ein „Einstiegsrecht auf den Bestbieter vereinbart, so muss der Einlösungsberechtigte erst dann reagieren, wenn ihm der Bauherr den Namen des Bestbieters und das gesamte von diesem verbindlich abgegebene Vertragsanbot übermittelt hat. Erst mit diesem Zeitpunkt kann auch die vereinbarte Einlösungsfrist zu laufen beginnen.