Aushändigung von Formblättern: Die Aushändigung entsprechend vorformulierter Merkblätter, Hinweisblätter oder Formblätter kann in der Praxis genügen, sofern sie alle im Gesetz genannten Angaben enthalten. Eine Verletzung der in § 30b KSchG normierten besonderen Informations-pflichten gegenüber Verbrauchern kann zu Schadenersatzansprüchen des Auftraggebers bzw zu seinem Recht, Minderung der Provision entsprechend der geringeren Verdienstlichkeit des Maklers nach § 3 Abs 4 MaklerG zu begehren, führen.