Rechtsprechung

RS0111086

Eine Kreuzung reicht von Baulinie zu Baulinie und umfasst auch die Nebenfahrbahnen und Gehsteige.

Rechtssatz:

Eine Kreuzung reicht von Baulinie zu Baulinie und umfasst auch die Nebenfahrbahnen und Gehsteige.

Gericht:
OGH
Geschäftszahl:
2Ob333/97b; 2Ob135/11h
Entscheidung:
29.10.1998
Norm:
StVO §2 Abs1 Z19