Rechtsprechung

RS0111105 [T3]

Der vom Sachverständigen ermittelte ortsübliche Mietzins für vergleichbare Objekte, liefert eine Tatsachengrundlage für die Entscheidung.

Rechtssatz:

Die Beurteilung der Angemessenheit des Mietzinses ist eine Rechtsfrage, die vom Richter - und nicht vom Sachverständigen - zu lösen ist. Die Ermittlung des üblichen Mietzinses - als Orientierungshilfe für die Angemessenheitsprüfung - gehört hingegen zur Tatfrage, zu deren Lösung der Richter auf die Hilfe eines Sachverständigen zurückgreifen kann. Dessen Bewertungsergebnis und die Aufgabenadäquanz der von ihm gewählten Methode sind vom Gericht frei zu würdigen.

Gericht:
OGH
Geschäftszahl:
5Ob294/98s; 5Ob227/00v; 5Ob260/00x; 5Ob84/01s; 5Ob78/03m; 5Ob267/03f; 5Ob101/05x; 2Ob282/05t; 5Ob286/07f; 5Ob137/08w; 5Ob137/09x; 5Ob196/09y; 5Ob240/10w
Entscheidung:
24.11.1998
Norm:
MRG §12a Abs2
MRG idF 3. WÄG §16 Abs1

Entscheidungstexte