Mit Rechtsrüge ist nur die Lösung der Rechtsfrage zu bekämpfen: Dass der Sachverständige in einer ihm nicht zustehenden Vorwegnahme der rechtlichen Würdigung den Betrag von S 60,– pro m2 mit einer Spanne von 10 % auf oder ab als „angemessenen“ bezeichnete, ändert nichts an der gerichtlichen Festlegung auf einen Fixbetrag. Nur in dessen Bemessung könnte eine unrichtige rechtliche Würdigung der Angelegenheit liegen.