Für § 19 Abs 2 EKHG kommt es nicht darauf an, ob das Verkehrsmittel, durch das der Schaden verursacht wurde, eine Eisenbahn ist, auf die das EisbG 1957 BGBl 60 Anwendung findet, weil dies gemäß § 2 Abs 1 EKHG nur Voraussetzung dafür ist, dass die übrigen Bestimmungen dieses Gesetzes anzuwenden sind. Entscheidend im Zusammenhang mit § 19 Abs 2 EKHG ist vielmehr nur, dass eine Eisenbahn im Sinne des allgemeinen Sprachgebrauchs an dem Unfall beteiligt war.