Rechtsprechung

RS0111196

Die Frage, ob eine Eisenbahn im Sinn des § 19 Abs 2 EKHG am Unfall beteiligt war, kann von den Gerichten entschieden und es muss nicht gemäß § 11 EisbG die Entscheidung der Verwaltungsbehörde eingeholt werden, weil es nicht darauf ankommt, ob die am Unfall beteiligte Beförderungseinrichtung als Eisenbahn im Sinn des Eisenbahngesetzes zu gelten hat.

Rechtssatz:

Die Frage, ob eine Eisenbahn im Sinn des § 19 Abs 2 EKHG am Unfall beteiligt war, kann von den Gerichten entschieden und es muß nicht gemäß § 11 EisbG die Entscheidung der Verwaltungsbehörde eingeholt werden, weil es nicht darauf ankommt, ob die am Unfall beteiligte Beförderungseinrichtung als Eisenbahn im Sinn des Eisenbahngesetzes zu gelten hat.

Gericht:
OGH
Geschäftszahl:
2Ob19/97a
Entscheidung:
19.11.1998
Norm:
EisbG §11
EKHG §19 Abs2