Notwendigkeit des Hinweises auf die Lagequalität durch zumindest schlagwortartige Hinweise gegenüber dem Mieter: Die Verwendung des Begriffs „außerhalb eines Gründerzeitviertels“ ohne weitere, wenigstens schlagwortartige Hinweise auf die Qualität der Lage reicht nicht aus. Mit dem Hinweis im Mietvertrag, ein Haus liege nicht in einem Gründerzeitviertel wird daher einem Mieter bei Mietvertragsabschluß kein für den Lagezuschlag maßgebender Umstand bekanntgegeben.