Rechtsprechung

RS0111211

Dienstbarkeiten werden grundsätzlich erst mit Eintragung im Grundbuch wirksam. Die Offenkundigkeit einer Grunddienstbarkeit durchbricht jedoch den Eintragungsgrundsatz. Voraussetzung ist aber, dass der Berechtigte über einen Erwerbstitel verfügt oder das Recht ersessen hat.

Rechtssatz:

Die Offenkundigkeit einer Grunddienstbarkeit durchbricht den Eintragungsgrundsatz. Dies gilt auch für den Ersteher einer Liegenschaft im Zwangsversteigerungsverfahren, der die nicht verbücherte Servitut dann gegen sich gelten lassen muss, wenn ihr ein nach ihrer Entstehung zu beurteilender Vorrang im Sinne des § 150 EO zugekommen wäre. Bei einer durch Teilung einer Liegenschaft entstehender Grunddienstbarkeit richtet sich ihr Rang nach der bücherlich durchgeführten Teilung.

Gericht:
OGH
Geschäftszahl:
6Ob79/98f; 8Ob16/00m; 5Ob270/03x; 6Ob95/04w; 5Ob281/08x; 1Ob217/10h; 4Ob111/12w; 3Ob97/12d; 3Ob172/13k; 7Ob175/13f; 4Ob232/13s; 2Ob108/13s; 7Ob186/15a
Entscheidung:
18.12.1998
Norm:
EO §150
ABGB §480
ABGB §1500

Entscheidungstexte