Rechtsprechung

RS0111228

Mitmietung einer Gartenfläche: Der Mieter ist für die Tatsache, daß eine (grundsätzlich nicht den Bestimmungen des MRG unterworfene) Gartenfläche mitgemietet sei, behauptungspflichtig und beweispflichtig.

Rechtssatz:

Der Mieter ist für die Tatsache, daß eine (grundsätzlich nicht den Bestimmungen des MRG unterworfene) Gartenfläche mitgemietet sei, behauptungspflichtig und beweispflichtig.

Gericht:
OGH
Geschäftszahl:
1Ob315/98z
Entscheidung:
15.12.1998
Norm:
MRG §1 Abs1