Rechtsprechung

RS0111291

Verkehrswerte „von Privat zu Privat“ könnten nur dann dem gemeinen Wert iSd § 306 ABGB entsprechen, wenn sich für die zu schätzenden Gegenstände (ob alt oder neu) unter Ausschluss des Einzelhandels ein privater Markt gebildet hätte.

Rechtssatz:

Verkehrswerte "von Privat zu Privat" könnten nur dann dem gemeinen Wert iSd § 306 ABGB entsprechen, wenn sich für die zu schätzenden Gegenstände (ob alt oder neu) unter Ausschluß des Einzelhandels ein privater Markt gebildet hätte. Verkehrswerte "von Privat zu Privat" könnten nur dann dem gemeinen Wert iSd Paragraph 306, ABGB entsprechen, wenn sich für die zu schätzenden Gegenstände (ob alt oder neu) unter Ausschluß des Einzelhandels ein privater Markt gebildet hätte.

Gericht:
OGH
Geschäftszahl:
5Ob247/98d
Entscheidung:
15.12.1998
Norm:
ABGB §306
MRG §27 Abs1 Z1 ABGB § 306 heute ABGB § 306 gültig ab 01.01.1812 MRG § 27 heute MRG § 27 gültig ab 01.01.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2001 MRG § 27 gültig von 01.03.1994 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 800/1993 MRG § 27 gültig von 01.01.1982 bis 28.02.1994