Rechtsprechung

RS0111415

Voraussetzung für die Annahme einer Kreuzung ist nur, dass zwei Straßen vorliegen, die einander kreuzen oder ineinander münden. Diese Voraussetzungen können auch die selbständigen Verkehrsflächen erfüllen, die nicht dem fließenden Verkehr dienen und deren Benützer gemäß § 19 Abs 6 StVO gegenüber dem fließenden Verkehr wartepflichtig sind. Das gilt demnach auch für Feldwege, Fußgängerzonen und Wohnstraßen. Bei Ausfahrten von Häusern oder Grundstücken, Garagen, Parkplätzen und Tankstellen hingegen fehlt es regelmäßig am Merkmal einer „anderen“ Straße, um mit den Straßen, in die sie einmünden, eine Kreuzung bilden zu können.

Rechtssatz:

Voraussetzung für die Annahme einer Kreuzung ist nur, dass zwei Straßen vorliegen, die einander kreuzen oder ineinander münden. Diese Voraussetzungen können auch die selbständigen Verkehrsflächen erfüllen, die nicht dem fließenden Verkehr dienen und deren Benützer gemäß § 19 Abs 6 StVO gegenüber dem fließenden Verkehr wartepflichtig sind. Das gilt demnach auch für Feldwege, Fußgängerzonen und Wohnstraßen. Bei Ausfahrten von Häusern oder Grundstücken, Garagen, Parkplätzen und Tankstellen hingegen fehlt es regelmäßig am Merkmal einer "anderen" Straße, um mit den Straßen, in die sie einmünden, eine Kreuzung bilden zu können.

Gericht:
OGH
Geschäftszahl:
2Ob283/98a; 2Ob175/99w; 2Ob117/01x; 2Ob8/09d; 2Ob233/08s; 2Ob135/11h; 2Ob169/16s
Entscheidung:
12.11.1998
Norm:
StVO §2 Abs1 Z17
StVO §19 Abs6 BVId

Entscheidungstexte