Rechtsprechung

RS0111424

Individuelle Bekleidungsvorschriften des Arbeitgebers: Ein Arbeitgeber kann seinen Angestellten durch individuelle Weisung verbieten, sich in einer massiv dem Verständnis der Bevölkerung vom Erscheinungsbild eines derartigen Angestellten abweichenden Art zu kleiden; dazu gehört das Tragen dicker goldener Halsketten über dem Hemd durch männliche Bankangestellte, auch wenn sie nicht unmittelbar im typischen Bankgeschäft tätig sind, aber im allgemeinen zugänglichen Kundenbereich arbeiten.

Rechtssatz:

Individuelle Bekleidungsvorschriften des Arbeitgebers:

Ein Arbeitgeber kann seinen Angestellten durch individuelle Weisung verbieten, sich in einer massiv dem Verständnis der Bevölkerung vom Erscheinungsbild eines derartigen Angestellten abweichenden Art zu kleiden; dazu gehört das Tragen dicker goldener Halsketten über dem Hemd durch männliche Bankangestellte, auch wenn sie nicht unmittelbar im typischen Bankgeschäft tätig sind, aber im allgemeinen zugänglichen Kundenbereich arbeiten.

Gericht:
OGH
Geschäftszahl:
8ObA195/98d; 9ObA82/15x
Entscheidung:
24.09.2015
Norm:
ABGB §16
ABGB §1152 A ABGB § 16 heute ABGB § 16 gültig ab 01.01.1812 ABGB § 1152 heute ABGB § 1152 gültig ab 01.01.1917 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916