Dem Arzt verbleibt die Behauptungslast und Beweislast dafür, dass der Patient auch bei ausreichender Aufklärung die Einwilligung zur beabsichtigten Heilbehandlung erteilt hätte (insb T1 des RS). Ein Abweichen von der bisherigen Rechtsprechung im Hinblick auf Lehrmeinungen lehnte der OGH ausdrücklich ab.