Rechtsprechung

RS0111528

Dem Arzt verbleibt die Behauptungslast und Beweislast dafür, dass der Patient auch bei ausreichender Aufklärung die Einwilligung zur beabsichtigten Heilbehandlung erteilt hätte (insb T1 des RS). Ein Abweichen von der bisherigen Rechtsprechung im Hinblick auf Lehrmeinungen lehnte der OGH ausdrücklich ab.

Rechtssatz:

Der erkennende Senat sieht sich nicht veranlasst, angesichts der Ausführungen von Dullinger (Zur Beweislast für Verletzung/Erfüllung der ärztlichen Aufklärungspflicht , JBl 1998, 2 ff) von der bisherigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zur Beweislastverteilung abzugehen.

Gericht:
OGH
Geschäftszahl:
4Ob335/98p; 6Ob126/98t; 3Ob314/97s; 7Ob165/99m; 1Ob254/99f; 3Ob123/99f; 7Ob321/00g; 3Ob130/01s; 7Ob15/04p; 4Ob132/06z; 4Ob137/07m; 1Ob80/08h; 4Ob155/08k; 6Ob71/09y; 5Ob111/09y; 8Ob115/09h; 1Ob9/11x; 2Ob148/11w; 5Ob248/15d; 8Ob27/17d; 9Ob72/17d; 1Ob159/18s
Entscheidung:
23.02.1999
Norm:
ABGB §1299 B

Entscheidungstexte