Rechtsprechung

RS0111562

Ein Dienstbarkeitsvertrag kann auch durch schlüssiges Verhalten im Sinne des § 863 ABGB zustandekommen. Ein schlüssiger Dienstbarkeitsvertrags kommt aber nicht schon durch die bloße Duldung eines bestimmten Gebrauchs des dienenden Guts, sondern erst dann zustande, wenn zusätzliche Sachverhaltselemente den Schluss erlauben, der aus einem bestimmten Verhalten abzuleitende rechtsgeschäftliche Wille der (jeweils) Belasteten habe sich auf die Einräumung einer Dienstbarkeit als dingliches Recht bezogen. Das Gleiche gilt für die Erweiterung des Umfangs einer ausdrücklich bestellten Servitut. An die Annahme der schlüssigen Einräumung einer Dienstbarkeit sind, weil dies einem Teilrechtsverzicht gleichkommt, strenge Anforderungen zu stellen.

Rechtssatz:

Ein Dienstbarkeitsvertrag kann auch durch schlüssiges Verhalten im Sinne des § 863 ABGB zustandekommen. Ein schlüssiger Dienstbarkeitsvertrags kommt nicht schon durch die bloße Duldung eines bestimmten Gebrauchs des dienenden Guts, sondern erst dann zustande, wenn zusätzliche Sachverhaltselemente den Schluss erlauben, der aus einem bestimmten Verhalten abzuleitende rechtsgeschäftliche Wille der (jeweils) Belasteten habe sich auf die Einräumung einer Dienstbarkeit als dingliches Recht bezogen.

Gericht:
OGH
Geschäftszahl:
1Ob295/98h; 5Ob270/03x; 10Ob83/07i; 7Ob267/08b; 3Ob132/09x; 10Ob24/11v; 10Ob45/11g; 8Ob77/12z; 10Ob27/12m; 4Ob106/12k; 2Ob132/12v; 5Ob55/13v; 5Ob253/12k; 2Ob158/13v; 1Ob87/15y; 6Ob188/15p; 7Ob41/15b
Entscheidung:
19.01.1999
Norm:
ABGB §480
ABGB §863 EI

Entscheidungstexte