Rechtsprechung

RS0111574

Auch für Motorradlenker gilt § 18 Abs 1 StVO uneingeschränkt (Bestimmung über das Hintereinanderfahren).

Rechtssatz:

Im Hinblick auf die klare Rechtslage des § 18 Abs 1 StVO - für Motorradlenker sieht das Gesetz keine Ausnahme vor - kommt der Frage nach dem erforderlichen Tiefenabstand von im Pulk beziehungsweise im Windschatten hintereinander fahrenden Motorradfahrern keine erhebliche Bedeutung im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO zu.

Gericht:
OGH
Geschäftszahl:
2Ob16/99p
Entscheidung:
28.01.1999
Norm:
ZPO §502 Abs1 HIII7
StVO §18 Abs1