Rechtsprechung

RS0111616 [T2]

Allgemeine Teile der Liegenschaft nach dem Ausschlussprinzip: Ist die Fläche oder der Raum weder als Zubehör zu einem bestimmten Wohnungseigentumsobjekt noch als eigenes wohnungseigentumstaugliches Objekt im Grundbuch eingetragen, handelt es sich um allgemeine Teile der Liegenschaft. Vgl auch RS0111616 [T7]: An dieser Rechtsprechung hält der erkennende Senat ungeachtet der Kritik in der Lehre fest. Eine (weitere) Durchbrechung des Eintragungsgrundsatzes ist im Hinblick auf die damit verbundene Unsicherheit für den Rechtsverkehr abzulehnen.

Rechtssatz:

Die sachenrechtliche Zuordnung eines Raums oder einer Fläche als Zubehör zu einem Wohnungseigentumsobjekt erfolgt durch die Einverleibung des Wohnungseigentums und des Umfangs des Zubehörs im Grundbuch. Dann teilt das Zubehör notwendig das Schicksal des Wohnungseigentumsobjekts. Eine Absonderung des Zubehörs mit dinglicher Wirkung ist nur durch einen entsprechenden Vertrag, neuerliche Nutzwertfestsetzung und Einverleibung möglich.

Gericht:
OGH
Geschäftszahl:
5Ob73/99t; 5Ob149/03b; 5Ob21/08m; 5Ob29/08p; 5Ob281/08x; 5Ob19/09v; 5Ob15/10g; 4Ob150/11d; 4Ob108/12d; 5Ob218/13i
Entscheidung:
23.03.1999
Norm:
WEG 1975 idF 3.WÄG §1 Abs2
WEG 2002 §2 Abs3

Entscheidungstexte