Rechtsprechung

RS0111616 [T3]

Keine Schaffung von Nutzungsrechten durch Nutzwertfestsetzung: Die Nutzwert-(neu-)festsetzung schafft keinen eigenen Rechtsgrund für die Nutzung und regelt grundsätzlich nicht die Frage, wem Rechte an bestimmten Räumen zustehen. Vgl auch RS0106055 [T5]: Eine Neuparifizierung bewirkt keine unmittelbare Eigentumsveränderung, insbesondere keine Änderung der Anteilsverhältnisse der Mit-und Wohnungseigentümer. Vgl auch RS0111616 [T4]: Die Nutzwert-(neu-)festsetzung bildet (nur) die Grundlage für eine nachfolgende (erforderliche) Änderung der Mindestanteile.

Rechtssatz:

Die sachenrechtliche Zuordnung eines Raums oder einer Fläche als Zubehör zu einem Wohnungseigentumsobjekt erfolgt durch die Einverleibung des Wohnungseigentums und des Umfangs des Zubehörs im Grundbuch. Dann teilt das Zubehör notwendig das Schicksal des Wohnungseigentumsobjekts. Eine Absonderung des Zubehörs mit dinglicher Wirkung ist nur durch einen entsprechenden Vertrag, neuerliche Nutzwertfestsetzung und Einverleibung möglich.

Gericht:
OGH
Geschäftszahl:
5Ob73/99t; 5Ob149/03b; 5Ob21/08m; 5Ob29/08p; 5Ob281/08x; 5Ob19/09v; 5Ob15/10g; 4Ob150/11d; 4Ob108/12d; 5Ob218/13i
Entscheidung:
23.03.1999
Norm:
WEG 1975 idF 3.WÄG §1 Abs2
WEG 2002 §2 Abs3

Entscheidungstexte