Keine Schaffung von Nutzungsrechten durch Nutzwertfestsetzung: Die Nutzwert-(neu-)festsetzung schafft keinen eigenen Rechtsgrund für die Nutzung und regelt grundsätzlich nicht die Frage, wem Rechte an bestimmten Räumen zustehen. Vgl auch RS0106055 [T5]: Eine Neuparifizierung bewirkt keine unmittelbare Eigentumsveränderung, insbesondere keine Änderung der Anteilsverhältnisse der Mit-und Wohnungseigentümer. Vgl auch RS0111616 [T4]: Die Nutzwert-(neu-)festsetzung bildet (nur) die Grundlage für eine nachfolgende (erforderliche) Änderung der Mindestanteile.