Rechtsprechung

RS0111616:

Sachenrechtliche Zuordnung von Zubehör zum Wohnungseigentumsobjekt: Die sachenrechtliche Zuordnung eines Raums oder einer Fläche als Zubehör zu einem Wohnungseigentumsobjekt erfolgt durch die Einverleibung des Wohnungseigentums und des Umfangs des Zubehörs im Grundbuch. Dann teilt das Zubehör notwendig das Schicksal des Wohnungseigentumsobjekts. Eine Absonderung des Zubehörs mit dinglicher Wirkung ist nur durch einen entsprechenden Vertrag, neuerliche Nutzwertfestsetzung und Einverleibung möglich.

Rechtssatz:

Die sachenrechtliche Zuordnung eines Raums oder einer Fläche als Zubehör zu einem Wohnungseigentumsobjekt erfolgt durch die Einverleibung des Wohnungseigentums und des Umfangs des Zubehörs im Grundbuch. Dann teilt das Zubehör notwendig das Schicksal des Wohnungseigentumsobjekts. Eine Absonderung des Zubehörs mit dinglicher Wirkung ist nur durch einen entsprechenden Vertrag, neuerliche Nutzwertfestsetzung und Einverleibung möglich.

Gericht:
OGH
Geschäftszahl:
5Ob73/99t; 5Ob149/03b; 5Ob21/08m; 5Ob29/08p; 5Ob281/08x; 5Ob19/09v; 5Ob15/10g; 4Ob150/11d; 4Ob108/12d; 5Ob218/13i
Entscheidung:
23.03.1999
Norm:
WEG 1975 idF 3.WÄG §1 Abs2
WEG 2002 §2 Abs3

Entscheidungstexte