Teilanwendungsbereich bei Wohnungseigentum: Nur dann, wenn der Mieter den Mietvertrag mit jemanden abgeschlossen hat, dem bereits aus Anlaß der Errichtung der Baulichkeit Wohnungseigentum eingeräumt worden war oder aber mit jemandem, dessen bestehendes Miet- oder Nutzungsverhältnis in Wohnungseigentum umgewandelt worden war, ist die Bestimmung des § 1 Abs 4 Z 1 oder 3 MRG und insofern der Ausschluß von zinsrechtlichen Bestimmungen des MRG und der Anwendung des § 37 MRG auf das Bestandverhältnis anwendbar. Leitet der Mieter das Mietrecht aber von der gemeinnützigen Bauvereinigung, die das Objekt errichtet hat, ab, so gilt Folgendes: War diese damals Alleineigentümerin der Liegenschaft, kommt § 20 Abs 1 Z 1 lit a und b WGG kraft der dort enthaltenen ausdrücklichen Anordnung zur Anwendung. Daran ändert sich auch nichts, wenn aus Anlaß der Errichtung Wohnungseigentum (auch für Dritte) begründet wurde, weil diesfalls § 20 Abs 1 Z 2 erster Halbsatz die Geltung der Z 1 anordnet.