Rechtsprechung

RS0111698

Den Kommissionär treffen Beratungspflichten und Aufklärungspflichten. Dazu gehört, dass der Kommissionär für einen mangelfreien Zustand des Kommissionsguts zu sorgen, das Gut auf erkennbare Mängel zu prüfen und etwaige Rechte des Kommittenten gegen Transport- oder Lagerunternehmer zu wahren hat. Ein Versteigerungsunternehmen wird im Allgemeinen verpflichtet sein, einen Einlieferer auf objektiv bestehende Zweifel an der Echtheit des Kunstwerks hinzuweisen.

Rechtssatz:

Den Kommissionär treffen weiters Beratungspflichten und Aufklärungspflichten im Rahmen des Interessenwahrungsverhältnisses. Dazu gehört, daß der Kommissionär für einen mangelfreien Zustand des Kommissionsguts zu sorgen, das Gut auf erkennbare Mängel zu prüfen und etwaige Rechte des Kommittenten gegen Transport- oder Lagerunternehmer zu wahren hat.

Gericht:
OGH
Geschäftszahl:
1Ob196/98z; 2Ob347/98p; 4Ob167/09a
Entscheidung:
23.02.1999
Norm:
HGB §384