Den Kommissionär treffen Beratungspflichten und Aufklärungspflichten. Dazu gehört, dass der Kommissionär für einen mangelfreien Zustand des Kommissionsguts zu sorgen, das Gut auf erkennbare Mängel zu prüfen und etwaige Rechte des Kommittenten gegen Transport- oder Lagerunternehmer zu wahren hat. Ein Versteigerungsunternehmen wird im Allgemeinen verpflichtet sein, einen Einlieferer auf objektiv bestehende Zweifel an der Echtheit des Kunstwerks hinzuweisen.