Rechtsprechung

RS0111721

Die Frage, ob das Zusammentreffen mehrerer Straßen als einheitliche Kreuzung anzusehen ist, kann nur im Einzelfall nach der gesamten (straßenbaulichen) Situation beurteilt werden.

Rechtssatz:

Die Frage, ob das Zusammentreffen mehrerer Straßen als einheitliche Kreuzung anzusehen ist, kann nur im Einzelfall nach der gesamten (straßenbaulichen) Situation beurteilt werden.

Gericht:
OGH
Geschäftszahl:
2Ob214/97b; 2Ob194/07d; 2Ob135/11h
Entscheidung:
25.03.1999
Norm:
ZPO §502 Abs1 HI2
StVO §2 Abs1 Z11
StVO §2 Abs1 Z17