Rechtsprechung

RS0111790

Bei der Anlegung von Mündelgeld sind die im Gesetz genannten Anlegungsarten grundsätzlich gleichrangig. Das Gericht hat eine andere Art der Vermögensveranlagung dann zu genehmigen, wenn dies den Grundsätzen einer wirtschaftlichen Vermögensverwaltung entspricht. Ob diese Voraussetzungen zutreffen, ist an Hand der Umstände des Einzelfalls zu prüfen. Maßgebend wird dabei sein, ob auch ein Fachmann auf dem Gebiet der Vermögensverwaltung sein Geld auf die vorgeschlagene Weise anlegen würde. Spekulationen bleiben jedoch außer Betracht, da die Sicherheit ein unbedingtes Erfordernis der Veranlagung von Mündelgeld ist. Fruchtbringend soll die Anlegung hingegen nur „nach Möglichkeit“ sein. Eine Vermögensanlage in Gold kann aufgrund des spekulativen Charakters nicht genehmigt werden.

Rechtssatz:

Das in § 230 Abs 1 ABGB verankerte Handlungsgebot, Geld eines Minderjährigen "möglichst fruchtbringend" anzulegen, bewirkt die Gleichrangigkeit der in den §§ 230a bis 230e ABGB näher behandelten Anlegungsarten. Das Pflegschaftsgericht ist somit dann verpflichtet, die Anlegung des Mündelgelds auf eine andere als der in den §§ 230a bis 230d ABGB umschriebenen Weise zu genehmigen, wenn dies den Grundsätzen einer wirtschaftlichen Vermögensverwaltung entspricht. Ob diese Voraussetzungen zutreffen, ist an Hand der Umstände des Einzelfalls zu prüfen. Maßgebend wird dabei sein, ob auch ein Fachmann auf dem Gebiet der Vermögensverwaltung sein Geld auf die vom gesetzlichen Vertreter vorgeschlagene Weise anlegen würde. Das in Paragraph 230, Absatz eins, ABGB verankerte Handlungsgebot, Geld eines Minderjährigen "möglichst fruchtbringend" anzulegen, bewirkt die Gleichrangigkeit der in den Paragraphen 230 a bis 230e ABGB näher behandelten Anlegungsarten. Das Pflegschaftsgericht ist somit dann verpflichtet, die Anlegung des Mündelgelds auf eine andere als der in den Paragraphen 230 a bis 230d ABGB umschriebenen Weise zu genehmigen, wenn dies den Grundsätzen einer wirtschaftlichen Vermögensverwaltung entspricht. Ob diese Voraussetzungen zutreffen, ist an Hand der Umstände des Einzelfalls zu prüfen. Maßgebend wird dabei sein, ob auch ein Fachmann auf dem Gebiet der Vermögensverwaltung sein Geld auf die vom gesetzlichen Vertreter vorgeschlagene Weise anlegen würde.

Gericht:
OGH
Geschäftszahl:
1Ob40/99k; 5Ob139/00b; 7Ob29/10f; 3Ob79/10d; 1Ob210/10d; 1Ob97/12i
Entscheidung:
01.08.2012
Norm:
AußStrG §14 Abs1 C2b
AußStrG §14 C2d1
ABGB §230a
ABGB §230e AußStrG § 14 heute AußStrG § 14 gültig ab 01.01.2005 AußStrG § 14 heute AußStrG § 14 gültig ab 01.01.2005 ABGB § 230a gültig von 01.01.1994 bis 31.01.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 532/1993 ABGB § 230a gültig von 01.01.1987 bis 31.12.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 325/1986 ABGB § 230e gültig von 01.01.1978 bis 31.01.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 403/1977

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