Bei der Anlegung von Mündelgeld sind die im Gesetz genannten Anlegungsarten grundsätzlich gleichrangig. Das Gericht hat eine andere Art der Vermögensveranlagung dann zu genehmigen, wenn dies den Grundsätzen einer wirtschaftlichen Vermögensverwaltung entspricht. Ob diese Voraussetzungen zutreffen, ist an Hand der Umstände des Einzelfalls zu prüfen. Maßgebend wird dabei sein, ob auch ein Fachmann auf dem Gebiet der Vermögensverwaltung sein Geld auf die vorgeschlagene Weise anlegen würde. Spekulationen bleiben jedoch außer Betracht, da die Sicherheit ein unbedingtes Erfordernis der Veranlagung von Mündelgeld ist. Fruchtbringend soll die Anlegung hingegen nur „nach Möglichkeit“ sein. Eine Vermögensanlage in Gold kann aufgrund des spekulativen Charakters nicht genehmigt werden.