Wurde zwischen Unternehmer und Verbraucher ein Rechtsverhältnis im Sinne des § 1 Abs 1 KSchG begründet, dann unterliegt dessen gesamte weitere Regelung und Ausformung den Vorschriften des KSchG, somit auch jede spätere Abänderung des Rechtsgeschäftes. Auch der über ein Verbrauchergeschäft abgeschlossene Auflösungsvertrag oder ein außergerichtlicher Vergleich über dessen Abwicklung fällt unter die Bestimmungen des KSchG. Nur die ausschließliche Gewährung eines Geschenkes durch den Unternehmer und dessen Annahme durch den Verbraucher wäre nicht dem KSchG zuzuordnen.