Rechtsprechung

RS0111820 [T5]

Fernblick ist ungleich Blick ins Grüne: Der vom Sachverständigen als werterhöhend angesehen Faktor des Fernblicks, der die Wohnqualität im Hinblick auf Bebauungsdichte, Lichteinfall etc beeinflusst, kann nicht unbedingt mit dem Blick ins Grüne (der Grünlage) gleichgesetzt werden.

Rechtssatz:

§ 16 Abs 4 MRG ist eine zwingende Schutzbestimmung zugunsten des Mieters. Auf einen Zuschlag für die besondere Lage des Bestandobjektes ist daher bei der Ermittlung des zulässigen Hauptmietzinses nur Bedacht zu nehmen, wenn der Vermieter behauptet und nachweist, dem Mieter die für den Lagezuschlag maßgebenden Umstände fristgerecht in Schriftform bekanntgegeben zu haben.

Gericht:
OGH
Geschäftszahl:
5Ob101/99k; 5Ob238/99g; 5Ob5/00x; 5Ob180/00g; 5Ob216/00a; 5Ob99/15t
Entscheidung:
27.04.1999
Norm:
MRG idF 3.WÄG §16 Abs3
MRG idF 3.WÄG §16 Abs4

Entscheidungstexte