Rechtsprechung

RS0111820

Umstände gegenüber dem Mieter: Die in § 16 Abs 4 letzter Satz MRG für die Zulässigkeit eines Lagezuschlags geforderte fristgerechte schriftliche Bekanntgabe der maßgebenden Umstände für die Berechtigung eines solchen Zuschlags ist eine Schutzbestimmung zugunsten des Mieters, die eine Überprüfbarkeit der Berechtigung eines solchen Zuschlags ermöglichen soll. Vgl auch RS0111820 [T2]: Zweck der Schutzvorschrift des § 16 Abs 4 MRG ist es, dem Mieter die Überprüfung der Berechtigung eines solchen Zuschlages zu ermöglichen.

Rechtssatz:

§ 16 Abs 4 MRG ist eine zwingende Schutzbestimmung zugunsten des Mieters. Auf einen Zuschlag für die besondere Lage des Bestandobjektes ist daher bei der Ermittlung des zulässigen Hauptmietzinses nur Bedacht zu nehmen, wenn der Vermieter behauptet und nachweist, dem Mieter die für den Lagezuschlag maßgebenden Umstände fristgerecht in Schriftform bekanntgegeben zu haben.

Gericht:
OGH
Geschäftszahl:
5Ob101/99k; 5Ob238/99g; 5Ob5/00x; 5Ob180/00g; 5Ob216/00a; 5Ob99/15t
Entscheidung:
27.04.1999
Norm:
MRG idF 3.WÄG §16 Abs3
MRG idF 3.WÄG §16 Abs4

Entscheidungstexte