Rechtsprechung

RS0111826

Eine schwere Depression ist als schwere Körperverletzung zu werten.

Rechtssatz:

Eine schwere Depression ist als schwere Körperverletzung zu werten.

Gericht:
OGH
Geschäftszahl:
14Os15/99
Entscheidung:
06.04.1999
Norm:
StGB §83 Abs1
StGB §84 Abs1