Die Beitragspflichten der Genossenschafter einer Einlagensicherungsgenossenschaft können daher nicht der Deckungspflicht gleichgehalten werden, die die Genossenschafter trifft, wenn die Genossenschaft insolvent wird. Sie sind vielmehr, wie bereits dargelegt, eine notwendige Folge des Unternehmensgegenstandes, der in der Bereitstellung der Mittel für die Einlagensicherung besteht. Dass diese von § 93 BWG (= § 31 KWG) vorgeschriebene Einrichtung nicht auch in der Rechtsform einer Genossenschaft tätig werden könnte, ist weder dem Genossenschaftsgesetz zu entnehmen noch aus dem Wesen der Genossenschaft ableitbar. Als vom Gesetz vorgeschriebene Einrichtung dient eine mit der Aufbringung der Mittel für die Einlagensicherung betraute Genossenschaft jedenfalls der Förderung des Erwerbs ihrer Mitglieder.