Rechtsprechung

RS0111903

Weist ein fabriksneuer Wagen einen – wenn auch behebbaren – Mangel auf, der die Erlangung der Begutachtungsplakette im Sinn des § 57a KFG verhindert, liegt ein wesentlicher Mangel vor.

Rechtssatz:

Weist ein fabriksneuer Wagen einen Mangel auf, der die Erlangung der Begutachtungsplakette im Sinn des § 57a KFG verhindert, liegt ein wesentlicher Mangel vor.

Gericht:
OGH
Geschäftszahl:
2Ob131/98y
Entscheidung:
25.03.1999
Norm:
ABGB §932 IIb
KFG §57a