Rechtsprechung

RS0111904

Behebbar ist ein Mangel dann, wenn die Mängelbehebung innerhalb absehbarer Zeit bewerkstelligt werden kann.

Rechtssatz:

Behebbar ist ein Mangel dann, wenn die Mängelbehebung innerhalb absehbarer Zeit bewerkstelligt werden kann.

Gericht:
OGH
Geschäftszahl:
2Ob131/98y
Entscheidung:
25.03.1999
Norm:
ABGB §932 IIc