Rechtsprechung

RS0112134

Begriffe wie „Ermittlung des Ersatzwertes“, „Wiederbeschaffungskosten unter billiger Berücksichtigung der aus dem Unterschied zwischen alt und neu sich ergebenden Wertminderung“, „Kosten der Wiederbeschaffung“ oder auch „Zeitwert“ (vgl ua OGH in 7Ob122/01v) in AGB von Versicherungsverträgen stellen in erster Linie versicherungsrechtliche Begriffe dar. Auf die Schadenersatzbegriffe des bürgerlichen Rechts ist (erst) dann zurückzugreifen, wenn ausdrücklich darauf verweisen wird, oder wenn der Wortlaut sonst keine sinnvolle Auslegung erlaubt.

Rechtssatz:

Die in Art 5 der AFB verwendeten Begriffe "Ermittlung des Ersatzwertes", "Wiederbeschaffungskosten unter billiger Berücksichtigung der aus dem Unterschied zwischen alt und neu sich ergebenden Wertminderung", "Kosten der Wiederbeschaffung" stellen in erster Linie versicherungsrechtliche Begriffe dar (vgl zum Begriff "Zeitwert " in SZ 61/81 = WBl 1988, 406 = VersE 1384). Auf die Schadenersatzbegriffe des bürgerlichen Rechts ist dann, wenn die AFB ausdrücklich darauf verweisen, oder wenn ihr Wortlaut sonst keine sinnvolle Auslegung erlaubt, zurückzugreifen. Die in Artikel 5, der AFB verwendeten Begriffe "Ermittlung des Ersatzwertes", "Wiederbeschaffungskosten unter billiger Berücksichtigung der aus dem Unterschied zwischen alt und neu sich ergebenden Wertminderung", "Kosten der Wiederbeschaffung" stellen in erster Linie versicherungsrechtliche Begriffe dar vergleiche zum Begriff "Zeitwert " in SZ 61/81 = WBl 1988, 406 = VersE 1384). Auf die Schadenersatzbegriffe des bürgerlichen Rechts ist dann, wenn die AFB ausdrücklich darauf verweisen, oder wenn ihr Wortlaut sonst keine sinnvolle Auslegung erlaubt, zurückzugreifen.

Gericht:
OGH
Geschäftszahl:
7Ob86/99v; 7Ob314/00b; 7Ob8/01d; 7Ob122/01v; 7Ob159/02m; 2Ob176/07g; 7Ob121/18x; 7Ob89/22x
Entscheidung:
28.09.2022
Norm:
AFB Art2
AFB Art5
AFB 1994 Art5 Abs2 litb
AKVB Wassersportfahrzeuge 1991 §7 Abs2