Rechtsprechung

RS0112186 T1

Keine Kostenüberschreitung bei Pauschalpreis: Hat der Unternehmer die Herstellung des Werkes um einen Pauschalpreis versprochen, so ist es unerheblich, wie hoch sich sein Aufwand beläuft und mit wievielen Versuchen er den vereinbarten Erfolg erreicht; er darf den genannten Betrag nicht überschreiten.

Rechtssatz:

Ist ein Pauschalpreis vereinbart, so ist dem Besteller von vornherein bekannt, welchen Betrag er dem Unternehmer nach Vollendung des Werkes (Teilwerkes) schuldet. Eine gesonderte Rechnungslegung ist nicht erforderlich.

Gericht:
OGH
Geschäftszahl:
2Ob54/99a; 2Ob152/03x; 2Ob256/05v; 3Ob191/13d; 10Ob12/14h; 4Ob262/14d; 1Ob132/15s; 9Ob32/16w
Entscheidung:
10.06.1999
Norm:
ABGB §1170
ABGB §1170a