Rechtsprechung

RS0112247

Errichtet ein Werkunternehmer das Werk mangelhaft, leistet er also den vertraglich geschuldeten Erfolg nicht, so trifft ihn zufolge § 1298 ABGB die Beweislast dafür, dass ihn (und seine Gehilfen, für die er nach § 1313a ABGB einzustehen hat) kein Verschulden trifft, dass er also die gebotene Sorgfalt – nach dem Maßstab des § 1299 ABGB – eingehalten hat.

Rechtssatz:

Errichtet ein Werkunternehmer das Werk mangelhaft, leistet er also den vertraglich geschuldeten Erfolg nicht, so trifft ihn zufolge § 1298 ABGB die Beweislast dafür, dass ihn (und seine Gehilfen, für die er nach § 1313a ABGB einzustehen hat) kein Verschulden trifft, dass er also die gebotene Sorgfalt - nach dem Maßstab des § 1299 ABGB - eingehalten hat.

Gericht:
OGH
Geschäftszahl:
7Ob131/99m; 3Ob82/99a; 8Ob158/08f; 8Ob127/09y; 2Ob7/10h; 2Ob135/10g; 3Ob202/13x; 3Ob191/13d
Entscheidung:
23.06.1999
Norm:
ABGB §1167
ABGB §1298
ABGB §1299 A1