Die Frage, wann bei einer Neuwertversicherung die Wiederherstellung bzw Neuanschaffung so weit gesichert ist, dass der Versicherungsnehmer von der Versicherung die Leistung des Neuwerts verlangen kann, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Eine 100%ige Sicherheit kann nicht verlangt werden. Es muss ausreichen, dass kein vernünftiger Zweifel an der Durchführung der Wiederherstellung bzw der Neuanschaffung besteht. Die bloße Vorlage von Kostenvoranschlägen, die Absichtserklärung des Versicherungsnehmers, ein noch nicht angenommenes Angebot, die bloße Bauplanung oder eine bloß behelfsmäßige Reparatur sind für die Sicherung der Wiederherstellung aber nicht ausreichend.