Rechtsprechung

RS0112445

Erhaltungspflicht bei Behebung ernster Schäden des Hauses: Eine Erhaltungspflicht im Sinn des § 14 Abs 1 WEG kommt im Bereich des Wohnungseigentumszubehörs nur dann in Betracht, wenn es um die Behebung ernster Schäden des Hauses geht (§ 3 Abs 1 Z 2 MRG) oder eine allgemeine Funktion für das Haus selbst oder andere Objekte erfüllt wird (so schon MietSlg 38.659: undicht gewordene Terrasse; 39.619: Undichtheit einer Gasleitung). Dient aber eine Einrichtung, deren Erhaltungspflicht in Frage steht – ausschließlich einem Miteigentümer und Wohnungseigentümer und befindet sie sich innerhalb des Bereichs des Zubehörwohnungseigentums, so steht seine alleinige Erhaltungspflicht außer Frage, sofern nicht ein ernster Schaden des Hauses damit verbunden ist. Hier: Pergola.

Rechtssatz:

Eine Erhaltungspflicht im Sinn des § 14 Abs 1 WEG kommt im Bereich des Wohnungseigentumszubehörs nur dann in Betracht, wenn es um die Behebung ernster Schäden des Hauses geht (§ 3 Abs 1 Z 2 MRG) oder eine allgemeine Funktion für das Haus selbst oder andere Objekte erfüllt wird (so schon MietSlg 38.659: undicht gewordene Terrasse; 39.619: Undichtheit einer Gasleitung). Dient aber eine Einrichtung, deren Erhaltungspflicht in Frage steht - ausschließlich einem Miteigentümer und Wohnungseigentümer und befindet sie sich innerhalb des Bereichs des Zubehörwohnungseigentums, so steht seine alleinige Erhaltungspflicht außer Frage, sofern nicht ein ernster Schaden des Hauses damit verbunden ist. Hier: Pergola.

Gericht:
OGH
Geschäftszahl:
5Ob249/99z; 5Ob173/01d; 5Ob223/07s; 5Ob154/08w; 5Ob107/09k; 5Ob109/10f; 5Ob170/11b; 5Ob230/13d; 6Ob3/14f; 5Ob188/15f
Entscheidung:
28.09.1999
Norm:
MRG §3
WEG 1975 §13 Abs3
WEG 1975 §14 Abs1 Z1
WEG 2002 §16 Abs2
WEG 2002 §16 Abs3
WEG 2002 §28 Abs1
WEG 2002 §28 Abs1 Z1
WEG 2002 §32 Abs1

Entscheidungstexte