Rechtsprechung

RS0112564

Dachbodenausbau in Zweifamilienhaus: Für die Ausnahmeschädlichkeit zusätzlicher Räume in einem nach § 1 Abs 4 Z 2 MRG privilegierten Zweifamilienhaus kommt es auf deren selbständige Vermietbarkeit an. Eine Ausnahme von dieser Regel ist nur für Räume zu machen, die – obwohl sie abgesondert vermietbar wären – üblicherweise zu einem Einfamilienhaus oder Zweifamilienhaus gehören (wie etwa Abstellräume, Garagen etc) oder Bestandteil eines Wohnungsverbandes sind. Zu beurteilen ist dabei der tatsächliche Zustand im Zeitpunkt des Inkrafttretens des MRG beziehungsweise des späteren Mietvertragsabschlusses.

Rechtssatz:

Für die Ausnahmeschädlichkeit zusätzlicher Räume in einem nach § 1 Abs 4 Z 2 MRG privilegierten Zweifamilienhaus kommt es auf deren selbständige Vermietbarkeit an. Eine Ausnahme von dieser Regel ist nur für Räume zu machen, die - obwohl sie abgesondert vermietbar wären - üblicherweise zu einem Einfamilienhaus oder Zweifamilienhaus gehören (wie etwa Abstellräume, Garagen etc) oder Bestandteil eines Wohnungsverbandes sind. Zu beurteilen ist dabei der tatsächliche Zustand im Zeitpunkt des Inkrafttretens des MRG beziehungsweise des späteren Mietvertragsabschlusses.

Gericht:
OGH
Geschäftszahl:
5Ob259/99w; 5Ob68/00m; 5Ob118/00i; 5Ob154/00h; 6Ob327/00g; 5Ob208/01a; 5Ob229/02s; 5Ob76/03t; 7Ob244/03p; 2Ob149/06k; 8Ob12/08k; 8Ob87/08i; 10Ob27/09g; 3Ob53/10f; 2Ob169/10g; 10Ob2/15i; 10Ob14/16f; 7Ob87/16v
Entscheidung:
20.10.1999
Norm:
MRG §1 Abs4 Z2

Entscheidungstexte