Rechtsprechung

RS0112565

Zweifamilienhaus mit drei Wohnungen: Für die Annahme, es liege trotz einer vorhandenen dritten Wohnung ein Zweifamilienhaus im Sinne des § 1 Abs 4 Z 2 MRG vor, ist erforderlich, dass diese dritte Wohnung im maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt nicht nur vorübergehend, sondern definitiv unvermietbar ist.

Rechtssatz:

Für die Annahme, es liege trotz einer vorhandenen dritten Wohnung ein Zweifamilienhaus im Sinne des § 1 Abs 4 Z 2 MRG vor, ist erforderlich, dass diese dritte Wohnung im maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt nicht nur vorübergehend, sondern definitiv unvermietbar ist.

Gericht:
OGH
Geschäftszahl:
5Ob259/99w; 6Ob327/00g
Entscheidung:
20.10.1999
Norm:
MRG §1 Abs4 Z2