Rechtsprechung

RS0112628

Mangels anderweitiger Vereinbarung haftet ein Belegarzt für Fehlleistungen der ihm zur Durchführung einer Operation seitens des Belegspitals zur Verfügung gestellten nachgeordneten Personen; diese werden als seine Erfüllungsgehilfen tätig. Dies gilt jedenfalls auch für die vom assistierenden Personal im Rahmen der unmittelbaren Operationsvorbereitung vorgenommenen Tätigkeiten, aber auch für im Rahmen der Behandlung operationskausal auftretende Komplikationen. Der Belegarzt haftet auch für das Verhalten aller wirtschaftlich selbständigen Ärzte, die im Zuge der Operationsvorbereitung bestimmte für die Erfüllung des Behandlungsvertrags unentbehrliche ärztliche Leistungen unter seiner Oberleitung in Fragen der Operationsorganisation erbringen. Dass zwischen den Patienten und dem Belegspital ein Krankenhausvertrag besteht, schließt keineswegs aus, dass Spitalsangestellte auch als Erfüllungsgehilfen des Belegarztes agieren.

Rechtssatz:

Mangels anderweitiger Vereinbarung haftet ein Belegarzt für Fehlleistungen der ihm zur Durchführung einer Operation seitens des Belegspitals zur Verfügung gestellten nachgeordneten Personen; diese werden als seine Erfüllungsgehilfen tätig. Dies gilt jedenfalls auch für die vom assistierenden Personal im Rahmen der unmittelbaren Operationsvorbereitung vorgenommenen Tätigkeiten.

Gericht:
OGH
Geschäftszahl:
1Ob267/99t; 1Ob269/99m; 8ObA41/02s; 1Ob265/03g; 9Ob152/04z; 4Ob210/07x; 8Ob103/09v
Entscheidung:
27.10.1999
Norm:
ABGB §1313a IIIa

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