Rechtsprechung

RS0112700

Dienstvertrag als Motiv für Mietvertrag: Ist der Dienstvertrag zwischen Vermieter und Mieter lediglich Motiv für den Abschluss des Mietvertrages (und wurde ein solcher niemals abgeschlossen), liegt eine Ausnahmeregelung im Sinne des § 1 Abs 2 Z 2 MRG nicht vor.

Rechtssatz:

Ist der Dienstvertrag zwischen Vermieter und Mieter lediglich Motiv für den Abschluss des Mietvertrages (und wurde ein solcher niemals abgeschlossen), liegt eine Ausnahmeregelung im Sinne des § 1 Abs 2 Z 2 MRG nicht vor.

Gericht:
OGH
Geschäftszahl:
3Ob95/98m; 9ObA106/08s
Entscheidung:
28.10.1999
Norm:
MRG §1 Abs2 Z2