Rechtsprechung

RS0112725

Umfang der Erhaltungspflicht des Vermieters: Der zwingende Charakter der Erhaltungspflicht des Vermieters, was den Mietgegenstand selbst (also nicht die allgemeinen Teile im Sinne des § 3 Abs 2 Z 1 MRG) betrifft, bezieht sich nur auf die ernsten Schäden des Hauses, nicht aber jene Aufwendungen, die sonst noch notwendig sind, um den Mietgegenstand in brauchbaren Zustand zu versetzen.

Rechtssatz:

Der zwingende Charakter der Erhaltungspflicht des Vermieters, was den Mietgegenstand selbst (also nicht die allgemeinen Teile im Sinne des § 3 Abs 2 Z 1 MRG) betrifft, bezieht sich nur auf die ernsten Schäden des Hauses, nicht aber jene Aufwendungen, die sonst noch notwendig sind, um den Mietgegenstand in brauchbaren Zustand zu versetzen.

Gericht:
OGH
Geschäftszahl:
3Ob79/99k; 1Ob228/00m; 7Ob218/00k; 5Ob42/02s; 5Ob194/02v; 5Ob233/04g; 8Ob153/06t; 5Ob173/10t; 5Ob175/10m; 5Ob174/10i; 4Ob191/10g; 8Ob27/14z; 5Ob88/14y
Entscheidung:
20.10.1999
Norm:
MRG §3 Abs2 Z2
MRG §3 Abs2 Z2 idF WRN 2006

Entscheidungstexte