Umfang der Erhaltungspflicht des Vermieters: Der zwingende Charakter der Erhaltungspflicht des Vermieters, was den Mietgegenstand selbst (also nicht die allgemeinen Teile im Sinne des § 3 Abs 2 Z 1 MRG) betrifft, bezieht sich nur auf die ernsten Schäden des Hauses, nicht aber jene Aufwendungen, die sonst noch notwendig sind, um den Mietgegenstand in brauchbaren Zustand zu versetzen.