Rechtsprechung

RS0112794

§ 102 Abs 1 Z 2 BWG sieht Zuzahlungen vor, um im Sinn der Gleichbehandlung aller Eigenkapitalgeber sicherzustellen, dass der umtauschwillige Partizipant auch jenen Wert beistellt, der dem Wert eine Aktie entspricht.

Rechtssatz:

§ 102 Abs 1 Z 2 BWG sieht Zuzahlungen vor, um im Sinn der Gleichbehandlung aller Eigenkapitalgeber sicherzustellen, dass der umtauschwillige Partizipant auch jenen Wert beistellt, der dem Wert eine Aktie entspricht. Paragraph 102, Absatz eins, Ziffer 2, BWG sieht Zuzahlungen vor, um im Sinn der Gleichbehandlung aller Eigenkapitalgeber sicherzustellen, dass der umtauschwillige Partizipant auch jenen Wert beistellt, der dem Wert eine Aktie entspricht.

Gericht:
OGH
Geschäftszahl:
6Ob214/99k
Entscheidung:
21.10.1999
Norm:
BWG §102 Abs1 Z2 BWG § 102 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2013 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 184/2013 BWG § 102 gültig von 01.01.1994 bis 31.12.1998