Rechtsprechung

RS0113009

Die Freiheit einer Liegenschaft von massiven Kontaminationen, deren Vorhandensein infolge Einschreitens der Umweltbehörde die Käuferin für Jahre an der Bauführung hindert, gehört im allgemeinen zu den gewöhnlich vorausgesetzten Eigenschaften einer zum Zweck der Errichtung eines Hauses gekauften Liegenschaft.

Rechtssatz:

Die Freiheit einer Liegenschaft von massiven Kontaminationen, deren Vorhandensein infolge Einschreitens der Umweltbehörde die Käuferin für Jahre an der Bauführung hindert, gehört im allgemeinen zu den gewöhnlich vorausgesetzten Eigenschaften einer zum Zweck der Errichtung eines Hauses gekauften Liegenschaft.

Gericht:
OGH
Geschäftszahl:
5Ob104/99a; 8Ob36/07p; 2Ob176/10m; 3Ob23/13y; 6Ob125/14x
Entscheidung:
25.01.2000
Norm:
ABGB §922
ABGB §933a