Rechtsprechung

RS0113017

Zufahrts- und Rangierflächen: Zufahrtsflächen und Rangierflächen einer Sammelgarage sind bei der Berechnung der Nutzfläche nicht zu berücksichtigen. Die Einbeziehung von Zufahrtsflächen und Rangierflächen einer Sammelgarage in die Nutzfläche eines Hauses ließe sich nur damit rechtfertigen, dass sie – anders als Stiegen und Gänge eines Hauses – nicht von allen Mietern des Hauses, sondern nur von den Mietern der Kfz-Abstellplätze benützt werden. Die für den Betrieb einer Tankstelle erforderlichen Verkehrsflächen sind dagegen keine notwendig allgemeinen Teile des Hauses und befinden sich ausschließlich innerhalb des zur ausschließlichen Nutzung zustehenden Areals, sodass sie bei der Nutzflächenermittlung zu berücksichtigen sind

Rechtssatz:

Zufahrtsflächen und Rangierflächen einer Sammelgarage sind bei der Berechnung der Nutzfläche nach § 17 Abs 2 MRG nicht zu berücksichtigen. Die Einbeziehung von Zufahrtsflächen und Rangierflächen einer Sammelgarage in die Nutzfläche eines Hauses, ließe sich nur damit rechtfertigen, dass sie - anders als Stiegen und Gänge eines Hauses - nicht von allen Mietern des Hauses, sondern nur von den Mietern der Kfz-Abstellplätze benützt werden.

Gericht:
OGH
Geschäftszahl:
5Ob337/99s; 5Ob234/06g
Entscheidung:
11.01.2000
Norm:
MRG §17 Abs1
MRG §17 Abs2
WGG §16 Abs1